Häusliche Krankenpflege bedeutet in der Regel, dass ein Patient von einer examinierten Fachkraft zu Hause gepflegt wird. Kostenträger sind hier die Krankenkassen.
Um diese Leistungen zu erhalten muss man nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein.
Zahlreiche Erkrankungen können mit einer sogenannten (haus-)ärztlichen Verordnung Zuhause behandelt werden, so dass der Krankenhausaufenthalt verkürzt werden kann oder erst gar nicht notwendig
wird.
Hierbei gibt es die Unterscheidung zwischen:
Behandlungspflege I
Voraussetzung ist die Verordnung einer ambulanten Krankenpflege. Die ärztliche Verordnung erfolgt wegen medizinischer Notwendigkeit.Die häusliche Pflege wird im Haushalt des Versicherten
oder seiner Familie erbracht. Sie umfasst:
Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn der Versicherte oder eine im Haushalt lebende Person die erforderlichen Leistungen nicht selbst erbringen kann.
Für die Zeit einer voll- oder teilstationären Behandlung besteht keine Verordnungsmöglichkeit. Die Verordnung ist möglich, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit eine ärztliche
Behandlung benötigt und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes ist, mit dem Ziel: einer Krankenhausvermeidungspflege = Patient verbleibt oder kehrt frühzeitig
nach Hause zurück, eine Krankenhausbehandlung ist nicht durchführbar, wird dadurch vermieden, verkürzt oder aus nachvollziehbaren Gründen vom Patient verweigert oder einer Sicherungspflege =
Behandlung wird dadurch erst möglich, bzw. deren Ergebnis wird gesichert.
Erstverordnung für 14 Tage.
Folgeverordnungen entsprechend dem Zustand des Patienten auch für längere Zeiträume (mit Begründung). Krankenhausvermeidungspflege bis zu 4 Wochen. Nach MDK-Prüfung eventuell auch länger.
Sicherungspflege abhängig von der Satzung der Krankenkassen. Alle Leistungen müssen von der Krankenkasse genehmigt werden. Der MDK kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Krankenkasse
mit der Prüfung beauftragt werden. Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
Behandlungspflege II
Absaugen der oberen Luftwege (z.B. bei beatmeten Patienten)
Bronchialtoilette: Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten / tracheotomierten Patienten mit Kochsalzlösung
Beratung und Kontrolle des Patienten oder seiner Angehörigen bei der Durchführung von Maßnahmen mit Lernpotenzial (z.B. Blutzuckerkontrolle)
Verordnet nur bei durchflussbehinderten Dauerkathetern.
Verordnet zur Erst- oder Neueinstellung eines Hypertonus.
Verordnet bei Erst- oder Neueinstellung eines insulin- oder tablettenpflichtigen Diabetes (bei der Folgeverordnung ist der HbA1c-Wert zu berücksichtigen), nur verordnungsfähig bei Patienten mit:
Verordnungsvoraussetzungen:
Verordnet bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist.
Durch Messung der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeiten, inklusive Gewichtskontrolle
Wechseln oder erneutes Anhängen, nur bei ärztlich gelegten peripheren oder zentralen i.v.-Zugang
08:00 - 17:00
08:00 - 17:00
08:00 - 17:00
08:00 - 17:00
08:00 - 15:00
geschlossen
Geschlossen
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